Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 216 ZPO – Terminsbestimmung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.

(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.

(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 216 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 216 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten