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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 217 ZPO – Ladungsfrist

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.

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„Was regelt § 217 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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