Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 218 ZPO – Entbehrlichkeit der Ladung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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