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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 2 DRiG – Geltung für Berufsrichter

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

Rechtsprechung zu § 2 DRiG

4 Entscheidungen zitieren § 2 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 26.11.2013 – RiSt (R) 1/13 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Besetzung von Dienstgerichten: Landesrechtlich vorgeschriebene Mitwirkung von Beamten des Landesrechnungshofes in der Richterdienstgerichtsbarkeit bei einem Disziplinarverfahren gegen den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes in Berlin-Brandenburg

  • BAG, Urt. v. 18.06.2025 – 2 AZR 228/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Erweist sich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist als unwirksam, endet das Arbeitsverhältnis aber aufgrund einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung zum selben Termin, ist die Kündigungsschutzklage insgesamt abzuweisen.
  • BGH, Urt. v. 30.09.2021 – 5 StR 161/21 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Das einer Schöffin ausgesprochene ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG führt nicht zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung.
  • BGH, Beschl. v. 31.01.2019 – III ZA 34/18 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. An der Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG kann es fehlen, wenn der "Klage" kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtschutzbegehren zugrunde liegt. Dies ist insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger …

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