Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 1 DRiG – Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
Rechtsprechung zu § 1 DRiG
Eine Entscheidung zitiert § 1 DRiG.
BAG, Urt. v. 18.06.2025 – 2 AZR 228/23 · 2. Senat
Leitsatz: Erweist sich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist als unwirksam, endet das Arbeitsverhältnis aber aufgrund einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung zum selben Termin, ist die Kündigungsschutzklage insgesamt abzuweisen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 DRiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 1 DRiG? Zitiere den Wortlaut.“