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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 1 DRiG – Berufsrichter und ehrenamtliche Richter

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.

Rechtsprechung zu § 1 DRiG

Eine Entscheidung zitiert § 1 DRiG.

  • BAG, Urt. v. 18.06.2025 – 2 AZR 228/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Erweist sich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist als unwirksam, endet das Arbeitsverhältnis aber aufgrund einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung zum selben Termin, ist die Kündigungsschutzklage insgesamt abzuweisen.

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