Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 3 DRiG – Dienstherr
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
Rechtsprechung zu § 3 DRiG
Eine Entscheidung zitiert § 3 DRiG.
BAG, Urt. v. 11.06.2020 – 2 AZR 374/19 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Leitsatz: Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt aus § 621 BGB.
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„Was regelt § 3 DRiG? Zitiere den Wortlaut.“