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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 4 DRiG – Unvereinbare Aufgaben

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

  • 1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
  • 2. andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
  • 3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
  • 4. Prüfungsangelegenheiten,
  • 5. den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

Rechtsprechung zu § 4 DRiG

5 Entscheidungen zitieren § 4 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 13.04.2026 – 3 CE 26.272 · 3. Senat

    Auswahlentscheidung für die Besetzung der Stelle des Präsidenten bzw. der Präsidentin eines Amtsgerichts, hier: Konkurrenz von Bewerbern unterschiedlicher Statusämter

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.
  • BGH, Urt. v. 18.11.2021 – RiZ 5/20 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

  • BGH, Urt. v. 18.11.2021 – RiZ 6/20 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

  • BVerwG, Beschl. v. 22.08.2013 – 2 AV 5/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Normenkontrollantrag eines Bürgers gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts (wegen angeblicher Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der tatsächlichen Besetzung des Gerichts) kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist und erkennbar zweckwidrig (nach mehrfacher Ablehnung von …

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