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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 5 DRiG – Befähigung zum Richteramt

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 DRiG verweisen

  • § 6 DRiG – Anerkennung von Prüfungen
  • § 9 DRiG – Voraussetzungen für die Berufungen
  • § 112 DRiG – Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise
  • § 112a DRiG – Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
  • § 121 DRiG – Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
  • § 122 DRiG – Staatsanwälte

Rechtsprechung zu § 5 DRiG

27 Entscheidungen zitieren § 5 DRiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 29.05.2013 – 6 C 18/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Regelung, nach der das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet. Ob dies der Fall ist, obliegt regelmäßig in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers, die …
  • BVerfG, Beschl. v. 26.06.2015 – 1 BvR 2218/13 · 1. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Satzungsautonomie der Universitäten bzgl der der Ausgestaltung der Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung - Verletzung der Lehrfreiheit einer Universität durch fachgerichtliche Forderung nach Kongruenz zwischen Pflichtprüfung und …

  • BVerwG, Urt. v. 05.02.2026 – 2 C 4.25 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Für begrenzt dienstfähige Beamte verbleibt es nach der Vollendung des 60. Lebensjahres bei einer anteiligen versorgungsrechtlichen Berücksichtigung gemäß der tatsächlich geleisteten Dienstzeit, auch wenn diese weniger als zwei Drittel beträgt. 2. Ein hochschulrechtlich einheitlicher Ausbildungsgang kann versorgungsrechtlich in Zeiten der Hochschul- und der praktischen Ausbildung aufgegliedert …
  • BVerwG, Urt. v. 27.02.2019 – 6 C 3/18 · 6. Senat

    Leitsatz: Sanktionsnormen im Rahmen berufsbezogener Prüfungen unterliegen nach dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG strengen Anforderungen in Bezug auf ihre Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit.
  • BSG, Beschl. v. 26.05.2015 – B 13 R 179/15 B · 13. Senat

    (Befugnis zur Vertretung vor dem Bundessozialgericht iS von § 73 Abs 4 SGG - Hochschuldozent einer Feuerwehrtechnischen Hochschule in Usbekistan)

  • BVerwG, Beschl. v. 31.07.2012 – 6 B 20/12, 6 B 20/12, 6 PKH 5/12 (6 C 18/12) · 6. Senat

    Revisionszulassung; universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; Erste juristische Staatsprüfung

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