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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 6 DRiG – Anerkennung von Prüfungen

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 in einem anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt hat. Die in einem Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den Vorbereitungsdienst verwendete Zeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen.

(2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nach § 5 erworben hat, ist im Bund und in jedem deutschen Land zum Richteramt befähigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 DRiG verweisen

  • § 9 DRiG – Voraussetzungen für die Berufungen
  • § 121 DRiG – Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
  • § 122 DRiG – Staatsanwälte

Rechtsprechung zu § 6 DRiG

2 Entscheidungen zitieren § 6 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 10.12.2009 – C-345/08 · Dritte Kammer

    Krzysztof Peśla gegen Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Schwerin - Deutschland. Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Versagung der Aufnahme in den Juristischen Vorbereitungsdienst für reglementierte juristische Berufe - Bewerber …

  • BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 – 2 C 49/11 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die abgesenkte Besoldung der Beamten und Richter, die erstmals im Beitrittsgebiet ernannt wurden und dort zeitlich überwiegend ihre Befähigungsvoraussetzungen erworben hatten, war bis zum 31. Dezember 2009 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 2. Die Landesgesetzgeber durften das Regelungssystem der 2. BesÜV bis zu deren Auslaufen am 31. Dezember 2009 als eigene Landesregelung fortführen. 3. Das …

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