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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 7 DRiG – Universitätsprofessoren

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 DRiG verweisen

  • § 9 DRiG – Voraussetzungen für die Berufungen
  • § 121 DRiG – Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
  • § 122 DRiG – Staatsanwälte

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