Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 7 DRiG – Universitätsprofessoren
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 7 DRiG verweisen
- § 9 DRiG – Voraussetzungen für die Berufungen
- § 121 DRiG – Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
- § 122 DRiG – Staatsanwälte
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