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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 8 DRiG – Rechtsformen des Richterdienstes

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 DRiG verweisen

Rechtsprechung zu § 8 DRiG

Eine Entscheidung zitiert § 8 DRiG.

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 · 2. Senat

    Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.

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