Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 8 DRiG – Rechtsformen des Richterdienstes
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 8 DRiG verweisen
- § 17 DRiG – Ernennung durch Urkunde
Rechtsprechung zu § 8 DRiG
Eine Entscheidung zitiert § 8 DRiG.
BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 · 2. Senat
Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 DRiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 8 DRiG? Zitiere den Wortlaut.“