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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 112 DRiG – Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und landesrechtliche Vorschriften über die Anerkennung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, sind als erste Staatsprüfung nach § 5 Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie in der Deutschen Demokratischen Republik durch völkerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder mit Staaten in Mittel- oder Osteuropa, die mit der Sowjetunion verbündet waren, oder durch Rechtsvorschrift dem Abschluß als Diplom-Jurist gleichgestellt wurden und der ersten Staatsprüfung gleichwertig sind.

(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 112 DRiG

4 Entscheidungen zitieren § 112 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.12.2016 – XII ZB 346/15 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Allein die Tatsache, dass eine im Ausland abgelegte juristische Prüfung als erste Staatsprüfung nach § 112 Abs. 2 DRiG anerkannt wird, besagt nichts darüber, ob der Prüfling durch die hiermit abgeschlossene Ausbildung besondere Kenntnisse erworben hat, die für die Führung der Betreuung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind.
  • BSG, Beschl. v. 26.05.2015 – B 13 R 179/15 B · 13. Senat

    (Befugnis zur Vertretung vor dem Bundessozialgericht iS von § 73 Abs 4 SGG - Hochschuldozent einer Feuerwehrtechnischen Hochschule in Usbekistan)

  • BGH, Beschl. v. 17.06.2020 – XII ZB 350/18 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Vereinsbetreuer ist durch die Festsetzung der Betreuervergütung nicht beschwert und damit selbst nicht beschwerdeberechtigt. Entsprechend fehlt es auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren an einer materiellen Beschwer (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15, FamRZ 2017, 758). 2. Die tatrichterliche Feststellung, dass ein 1987 in der damaligen Sozialistischen …
  • BGH, Beschl. v. 28.02.2018 – XII ZB 452/17 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Sprachkenntnisse sind keine besonderen Kenntnisse im Sinne des § 4 VBVG, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016, XII ZB 346/15, FamRZ 2017, 479 und vom 10. April 2013, XII ZB 349/12, FamRZ 2013, 1029).

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