Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 109 DRiG – Befähigung zum Richteramt
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.