Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 104 DRiG – Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
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