Zum Inhalt springen
Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 104 DRiG – Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 104 DRiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 104 DRiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten