Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 84 DRiG – Verfassungsrichter
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
Rechtsprechung zu § 84 DRiG
Eine Entscheidung zitiert § 84 DRiG.
BVerfG, Beschl. v. 08.07.1992 – 2 BvL 27/91, 2 BvL 31/91 · 2. Senat
Leitsatz: Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Richterwahlausschüsse nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o) zum Einigungsvertrag (Übernahme von Richtern der ehemaligen DDR).
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