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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 5a DRiG – Studium

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfallen.

(2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts.

(3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer Stelle und zusammenhängend stattfindet.

(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5a DRiG verweisen

  • § 5d DRiG – Prüfungen; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 5a DRiG

6 Entscheidungen zitieren § 5a DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 26.06.2015 – 1 BvR 2218/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Satzungsautonomie der Universitäten bzgl der der Ausgestaltung der Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung - Verletzung der Lehrfreiheit einer Universität durch fachgerichtliche Forderung nach Kongruenz zwischen Pflichtprüfung und …

  • BVerwG, Urt. v. 29.05.2013 – 6 C 18/12 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Regelung, nach der das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet. Ob dies der Fall ist, obliegt regelmäßig in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers, die …
  • BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Richter und Staatsanwälte entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss …
  • EuGH, Urt. v. 10.12.2009 – C-345/08 · Dritte Kammer

    Krzysztof Peśla gegen Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Schwerin - Deutschland. Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Versagung der Aufnahme in den Juristischen Vorbereitungsdienst für reglementierte juristische Berufe - Bewerber …

  • BVerwG, Urt. v. 05.02.2026 – 2 C 4.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Für begrenzt dienstfähige Beamte verbleibt es nach der Vollendung des 60. Lebensjahres bei einer anteiligen versorgungsrechtlichen Berücksichtigung gemäß der tatsächlich geleisteten Dienstzeit, auch wenn diese weniger als zwei Drittel beträgt. 2. Ein hochschulrechtlich einheitlicher Ausbildungsgang kann versorgungsrechtlich in Zeiten der Hochschul- und der praktischen Ausbildung aufgegliedert …
  • BVerfG, Beschl. v. 30.09.2020 – 1 BvR 495/19 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch unhaltbare Verbescheidung eines Ablehnungsgesuchs - Gespräche in Sitzungspausen unter Anwesenheit weiterer Personen keine "Beratung" iSd § 193 GVG

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