Zum Inhalt springen
Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 28 DRiG – Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.

(2) Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.

Rechtsprechung zu § 28 DRiG

2 Entscheidungen zitieren § 28 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.
  • BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Berufung von Richtern an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ist an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Das durch Art. 95 Abs. 2 GG vorgegebene Wahlverfahren bedingt jedoch Modifikationen gegenüber rein exekutivischen Auswahl- und Beförderungsentscheidungen. 2. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses haben bei ihrer Entscheidung die Bindung des zuständigen Ministers an Art. 33 Abs. 2 GG zu …

Weitere Entscheidungen zu § 28 DRiG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 28 DRiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 28 DRiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten