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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 29 DRiG – Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf neben einem der in Absatz 1 genannten Richter ein Richter auf Lebenszeit, der während eines laufenden Verfahrens befördert oder an ein anderes Gericht versetzt wird und unmittelbar anschließend ganz oder teilweise an das zur Entscheidung berufene Gericht rückabgeordnet wird, an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Richter müssen als solche im Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 29 DRiG

4 Entscheidungen zitieren § 29 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 26.01.2010 – X B 147/09 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Auch die Finanzbehörde ist zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet. Deshalb ist regelmäßig ein Absendevermerk der Poststelle erforderlich. Fehlt dieser, muss das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung beurteilen, ob es die rechtzeitige Absendung für nachgewiesen hält oder nicht. Die Grundsätze des Anscheinbeweises sind nicht …
  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 · 2. Senat

    Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.
  • BGH, Beschl. v. 12.03.2014 – 1 StR 605/13 · 1. Strafsenat

    Strafurteil: Widerspruch zwischen verkündeter Urteilsformel und schriftlicher Urteilsformel bei rechtlich einwandfreien Strafzumessungserwägungen

  • BFH, Beschl. v. 17.07.2024 – VIII B 16/23 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Die Beteiligung einer zum Zeitpunkt des Urteils an das Finanzgericht für insgesamt 18 Monate zur Eignungserprobung abgeordneten Richterin am Sozialgericht, die nach Ablauf der Abordnung zur Richterin am Finanzgericht ernannt wird, verstößt nicht gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter.

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