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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 30 DRiG – Versetzung und Amtsenthebung

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur

  • 1. im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
  • 2. im gerichtlichen Disziplinarverfahren,
  • 3. im Interesse der Rechtspflege (§ 31),
  • 4. bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)

in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.

(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.

(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 DRiG verweisen

  • § 35 DRiG – Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte

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