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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 31 DRiG – Versetzung im Interesse der Rechtspflege

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann

  • 1. in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
  • 2. in den einstweiligen Ruhestand oder
  • 3. in den Ruhestand

versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 DRiG verweisen

Rechtsprechung zu § 31 DRiG

2 Entscheidungen zitieren § 31 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: 1. Eine Versetzung nach § 31 DRiG kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Richter nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten wird. Das gilt nicht nur für die Berufung in das Richterverhältnis, sondern ist dauernde Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts auf der Grundlage des Grundgesetzes. 2. …
  • BGH, Urt. v. 27.02.2019 – RiZ (R) 2/18 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: Verwendung einer angefochtenen negativen Beurteilung

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