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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 65 DRiG – Versetzungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.

(2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 DRiG verweisen

Rechtsprechung zu § 65 DRiG

Eine Entscheidung zitiert § 65 DRiG.

  • BGH, Urt. v. 12.05.2011 – RiZ (R) 4/09 · Dienstgericht des Bundes

    Dienstaufsicht über Richter: Zulässigkeit von Mitteilungen des Dienstvorgesetzten im Zusammenhang mit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit des Richters und der hiergegen geführten Rechtsbehelfsverfahren

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