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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 64 DRiG – Disziplinarmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 DRiG verweisen

Rechtsprechung zu § 64 DRiG

2 Entscheidungen zitieren § 64 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 04.05.2023 – RiSt 1/21 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    (Entfernung eines Richters aus dem Dienst bei jahrelanger Arbeitsverweigerung)

  • BGH, Urt. v. 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle ist ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des nach § 41 Abs. 1 SächsRiG in Disziplinarsachen gegen Richter entsprechend geltenden § 56 Abs. 1 SächsDG.

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