(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.
2 Entscheidungen zitieren § 64 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 04.05.2023 – RiSt 1/21 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes
(Entfernung eines Richters aus dem Dienst bei jahrelanger Arbeitsverweigerung)
BGH, Urt. v. 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes
Leitsatz: Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle ist ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des nach § 41 Abs. 1 SächsRiG in Disziplinarsachen gegen Richter entsprechend geltenden § 56 Abs. 1 SächsDG.
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