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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 63 DRiG – Disziplinarverfahren

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.

(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 DRiG verweisen

Rechtsprechung zu § 63 DRiG

4 Entscheidungen zitieren § 63 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 16.11.2023 – RiSt 1/21 · Dienstgericht des Bundes

    (Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder eines Senats des Bundesgerichtshofs wegen Befangenheit; Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Urteils; Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss)

  • BGH, Urt. v. 04.05.2023 – RiSt 1/21 · Dienstgericht des Bundes

    (Entfernung eines Richters aus dem Dienst bei jahrelanger Arbeitsverweigerung)

  • BGH, Urt. v. 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Der zwingende Charakter der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO steht einer Abkürzung derselben zwecks Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Anlehnung an die sogenannte Vollstreckungslösung der Strafgerichte nicht entgegen. 2. Im Rahmen der Wiederzulassung ist die Rechtsanwaltskammer an die im Disziplinarverfahren festgesetzte Anrechnung der Verfahrensverzögerung …
  • BGH, Urt. v. 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15 · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle ist ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des nach § 41 Abs. 1 SächsRiG in Disziplinarsachen gegen Richter entsprechend geltenden § 56 Abs. 1 SächsDG.

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