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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 62 DRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichts

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig

  • 1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
  • 2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
  • 3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
  • a) Nichtigkeit einer Ernennung,
  • b) Rücknahme einer Ernennung,
  • c) Entlassung,
  • d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
  • e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
  • 4. bei Anfechtung
  • a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
  • b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
  • c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
  • d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
  • e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
  • f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach §§ 48a bis 48c.

(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 DRiG verweisen

Rechtsprechung zu § 62 DRiG

16 Entscheidungen zitieren § 62 DRiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 04.03.2015 – RiZ (R) 3/14 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Die nach §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DRiG) erfasst grundsätzlich auch die Bestimmung des § 130a VwGO über die einstimmige Entscheidung durch Beschluss im Berufungsverfahren (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013, RiZ (R) 5/12, BGHZ 198, 285).
  • BGH, Urt. v. 14.10.2013 – RiZ (R) 5/12 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Die gem. §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DRiG) erfasst die Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nicht.
  • BGH, Beschl. v. 27.03.2019 – RiZ 2/16 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ausschluss eines Richters wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren; Mitwirkung an der mit dem Prüfungsantrag angegriffenen Maßnahme der Dienstaufsicht

  • BGH, Beschl. v. 12.09.2018 – RiZ 2/16 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ergänzung der Vertreter der nichtständigen Beisitzer; Ablehnung eines dem Präsidium des Bundesfinanzhofs angehörenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, Beschl. v. 04.02.2016 – 2 BvR 2223/15 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Konkurrentenstreit um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters an einem VGH - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung - zudem keine Verletzung von Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG iVm Art 97 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 iVm …

  • BGH, Beschl. v. 24.04.2013 – RiZ 4/12 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    (Richterablehnung: Befangenheit des Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes im Verfahren eines BGH-Richters gegen den Präsidenten des BGH wegen Verlesung einer Zeitungsmeldung; Einschätzung der Sach- oder Rechtslage als Befangenheitsgrund)

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