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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 67 DRiG – Urteilsformel im Prüfungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 DRiG verweisen

Rechtsprechung zu § 67 DRiG

2 Entscheidungen zitieren § 67 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 04.03.2015 – RiZ (R) 3/14 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Die nach §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DRiG) erfasst grundsätzlich auch die Bestimmung des § 130a VwGO über die einstimmige Entscheidung durch Beschluss im Berufungsverfahren (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013, RiZ (R) 5/12, BGHZ 198, 285).
  • BGH, Urt. v. 27.10.2020 – RiZ (R) 4/20 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Dienstaufsichtliche Maßnahme gegen einen Richter in Sachsen: Zweckentfremdung eines Strafurteils für die persönliche politische Auffassung

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