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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 26 DRiG – Dienstaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 DRiG verweisen

Rechtsprechung zu § 26 DRiG

57 Entscheidungen zitieren § 26 DRiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 27.03.2019 – RiZ 2/16 · Dienstgericht des Bundes

    Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ausschluss eines Richters wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren; Mitwirkung an der mit dem Prüfungsantrag angegriffenen Maßnahme der Dienstaufsicht

  • BGH, Urt. v. 07.09.2017 – RiZ (R) 1/15 · Dienstgericht des Bundes

    Ermahnung eines Richters bei Minderleistung im Rahmen einer Dienstaufsicht

  • BGH, Beschl. v. 28.03.2017 – RiZ (R) 1/15 · Dienstgericht des Bundes

    Richterdienstgerichtliches Verfahren: Befangenheitsablehnung bei Mitwirkung eines Richters an einer Pressemitteilung

  • BVerfG, Beschl. v. 04.02.2016 – 2 BvR 2223/15 · 2. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Konkurrentenstreit um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters an einem VGH - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung - zudem keine Verletzung von Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG iVm Art 97 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 iVm …

  • BGH, Urt. v. 04.03.2015 – RiZ (R) 4/14 · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Eine Maßnahme, die erst die Grundlage für die dienstliche Beurteilung eines Richters schaffen oder erweitern soll und einen konkreten Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit des Richters hat, verletzt die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nur dann, wenn sie bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweckt, eine auf der Grundlage dieser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung laufe …
  • BGH, Beschl. v. 24.04.2013 – RiZ 4/12 · Dienstgericht des Bundes

    (Richterablehnung: Befangenheit des Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes im Verfahren eines BGH-Richters gegen den Präsidenten des BGH wegen Verlesung einer Zeitungsmeldung; Einschätzung der Sach- oder Rechtslage als Befangenheitsgrund)

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