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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 78 DRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichts

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Das Dienstgericht entscheidet

  • 1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
  • 2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
  • 3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
  • a) Nichtigkeit einer Ernennung,
  • b) Rücknahme einer Ernennung,
  • c) Entlassung,
  • d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
  • e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
  • 4. bei Anfechtung
  • a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
  • b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
  • c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
  • d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
  • e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
  • f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78 DRiG verweisen

Rechtsprechung zu § 78 DRiG

13 Entscheidungen zitieren § 78 DRiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 30.10.2017 – RiZ (R) 1/17 · Dienstgericht des Bundes

    Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch dienstaufsichtliche Maßnahmen; zulässige Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht

  • BGH, Urt. v. 25.04.2014 – RiZ (R) 2/13 · Dienstgericht des Bundes

    Dienstgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichsvertrags über die Modalitäten der Entlassung eines Richters auf Probe

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 · 2. Senat

    Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.
  • BGH, Urt. v. 16.05.2023 – RiZ (R) 1/19, RiZ (R) 2/19 · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Eine turnusmäßige oder anlassbezogene Geschäftsprüfung verletzt die richterliche Unabhängigkeit erst dann, wenn sie einen unzulässigen Erledigungsdruck ausübt oder auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. Das gilt auch für die Art und Weise, wie der Richter seine Leitungsfunktion als Vorsitzender …
  • BGH, Urt. v. 06.10.2011 – RiZ (R) 3/10 · Dienstgericht des Bundes

    (Richterdienstaufsicht: Untersagung einer Nebentätigkeit des Richters als Prozessbevollmächtigter als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit)

  • BGH, Urt. v. 20.01.2011 – RiZ (R) 1/10 · Dienstgericht des Bundes

    Richterdienstrecht: Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht“; aufsichtsrechtliche Kontrolle der Eingabe eines Richters an eine Behördenleitung

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