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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 61 DRiG – Verfassung des Dienstgerichts

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Für die Richter im Bundesdienst wird als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet.

(2) Das Dienstgericht des Bundes verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtständigen Beisitzern. Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer müssen dem Bundesgerichtshof, die nichtständigen Beisitzer als Richter auf Lebenszeit dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied des Dienstgerichts sein.

(3) Das Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmt den Vorsitzenden und die Beisitzer sowie deren Vertreter für fünf Geschäftsjahre. Bei der Hinzuziehung der nichtständigen Beisitzer ist es an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, die von den Präsidien der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellt werden.

(4) Das Dienstgericht gilt als Zivilsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Rechtsprechung zu § 61 DRiG

6 Entscheidungen zitieren § 61 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 27.03.2019 – RiZ 2/16 · Dienstgericht des Bundes

    Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ausschluss eines Richters wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren; Mitwirkung an der mit dem Prüfungsantrag angegriffenen Maßnahme der Dienstaufsicht

  • BGH, Beschl. v. 12.09.2018 – RiZ 2/16 · Dienstgericht des Bundes

    Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ergänzung der Vertreter der nichtständigen Beisitzer; Ablehnung eines dem Präsidium des Bundesfinanzhofs angehörenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BGH, Urt. v. 26.11.2013 – RiSt (R) 1/13 · Dienstgericht des Bundes

    Besetzung von Dienstgerichten: Landesrechtlich vorgeschriebene Mitwirkung von Beamten des Landesrechnungshofes in der Richterdienstgerichtsbarkeit bei einem Disziplinarverfahren gegen den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes in Berlin-Brandenburg

  • BGH, Beschl. v. 13.06.2024 – RiZ 2/16 · Dienstgericht des Bundes

  • BGH, Beschl. v. 06.10.2020 – XI ZR 355/18 · 11. Zivilsenat

    (Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)

  • BVerfG, Beschl. v. 08.07.1992 – 2 BvL 27/91, 2 BvL 31/91 · 2. Senat

    Leitsatz: Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Richterwahlausschüsse nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o) zum Einigungsvertrag (Übernahme von Richtern der ehemaligen DDR).

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