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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 60 DRiG – Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 53 Abs. 1) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 108 Absatz 2 und § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

Rechtsprechung zu § 60 DRiG

Eine Entscheidung zitiert § 60 DRiG.

  • BVerwG, Beschl. v. 11.03.2011 – 6 PB 19/10 · 6. Senat

    Leitsatz: In den Fällen des § 29 Abs. 1 bis 8 PostPersRG ist in erster Instanz die Fachkammer und in zweiter Instanz der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen in der Besetzung des § 84 BPersVG zur Entscheidung berufen.

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