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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 53 DRiG – Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung.

(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 17 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) bestimmte Zahl von Mitgliedern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 DRiG verweisen

  • § 60 DRiG – Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen

Rechtsprechung zu § 53 DRiG

2 Entscheidungen zitieren § 53 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 24.04.2026 – 5 P 4.24 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die nach § 70 Abs. 2 BPersVG erforderliche Unterrichtung muss ebenso wie die Beantragung der Zustimmung zur beabsichtigten Vornahme einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme gegenüber dem zuständigen Personalvertretungsgremium erfolgen. Mit der sich daraus ergebenden Rechtspflicht des Dienststellenleiters geht notwendig eine entsprechende Prüfungsverpflichtung einher. 2. Gelangt der …
  • BVerwG, Beschl. v. 11.03.2011 – 6 PB 19/10 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: In den Fällen des § 29 Abs. 1 bis 8 PostPersRG ist in erster Instanz die Fachkammer und in zweiter Instanz der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen in der Besetzung des § 84 BPersVG zur Entscheidung berufen.

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