Für die Befugnisse und Pflichten des Richterrats gelten § 2 Absatz 1, §§ 65 bis 71, §§ 79, 80 Absatz 1 Nummer 1, 4, 6 bis 8, 14, 16 und 18, § 84 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 52 DRiG – Aufgaben des Richterrats
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
Rechtsprechung zu § 52 DRiG
Eine Entscheidung zitiert § 52 DRiG.
BVerwG, Beschl. v. 24.04.2026 – 5 P 4.24 · 5. Senat
Leitsatz: 1. Die nach § 70 Abs. 2 BPersVG erforderliche Unterrichtung muss ebenso wie die Beantragung der Zustimmung zur beabsichtigten Vornahme einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme gegenüber dem zuständigen Personalvertretungsgremium erfolgen. Mit der sich daraus ergebenden Rechtspflicht des Dienststellenleiters geht notwendig eine entsprechende Prüfungsverpflichtung einher. 2. Gelangt der …
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