Zum Inhalt springen
Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 51 DRiG – Wahl des Richterrats

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf jeweils vier Jahre geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident des Gerichts, bei den Truppendienstgerichten der lebensälteste Richter, eine Versammlung der Richter ein. Die Versammlung beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Richters das Wahlverfahren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 DRiG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 51 DRiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 51 DRiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten