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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 35 DRiG – Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.

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„Was regelt § 35 DRiG? Zitiere den Wortlaut.“

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