Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.12.2013 – RiZ (B) 7/13
- Spruchkörper
- Dienstgericht des Bundes
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg festgestellt, dass die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zulässig sei. Dagegen hat der Antragsgegner Berufung bei dem Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (künftig: Dienstgerichtshof) eingelegt.
Im Berufungsverfahren hat der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig zu untersagen. Der Dienstgerichtshof hat antragsgemäß entschieden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er zugleich begehrt, die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses auszusetzen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Entscheidungen des Dienstgerichtshofs über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte sind einer Anfechtung durch die Beschwerde zum Dienstgericht des Bundes entzogen, weil § 152 Abs. 1 VwGO nach § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 96 Satz 3 LRiG LSA für Verfahren nach § 35 DRiG entsprechend gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1967 AR (Ri) 2/67, BGHZ 48, 76 ff.; Beschluss vom 14. Juli 1972 AR (Ri) 1/72, Umdruck S. 2 f.; Beschluss vom 30. April 1979 AR (Ri) 1/79, juris Rn. 4). Nach § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts auch dann nicht mit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn das Oberverwaltungsgericht erstmals nach § 123 VwGO entschieden hat (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 146 VwGO Nr. 6, § 152 VwGO Nr. 15). Gleiches gilt für Entscheidungen des Dienstgerichtshofs nach § 35 DRiG, § 97 LRiG LSA.
Aus § 79 DRiG folgt nichts anderes. § 79 Abs. 1 DRiG regelt den Rechtszug für das Hauptsacheverfahren (vgl. BR-Drucks. 183/57, S. 51 zu § 77 Abs. 1 E; BT-Drucks. 3/516 S. 60 zu § 78 Abs. 1 E), nicht für Verfahren nach § 35 DRiG. § 79 Abs. 2, § 78 Nr. 3 DRiG betreffen die Revision gegen ein dienstgerichtliches Urteil, nicht die Beschwerde gegen einen Beschluss des Dienstgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1972 AR (Ri) 1/72, Umdruck S. 3; Beschluss vom 30. April 1979 - AR (Ri) 1/79, juris Rn. 4).
Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften. Insbesondere gewährt die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein Recht auf einen Instanzenzug (Miehsler/Vogler in Pabel/Schmahl, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 6 Rn. 272 [Stand: September 1986]; Grabenwarter/Pabel in Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Aufl., Kap. 14 Rn. 88; Breuer in Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 13 Rn. 28). Gleiches gilt für Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 122, 248, 270 f. mwN). Der Vorwurf, es sei der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, ist mit der Anhörungsrüge nach Maßgabe der dort geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen geltend zu machen, § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 96 Satz 3 LRiG LSA, § 152a VwGO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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