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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 34 DRiG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 DRiG verweisen

  • § 35 DRiG – Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte

Rechtsprechung zu § 34 DRiG

4 Entscheidungen zitieren § 34 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 04.03.2015 – RiZ (R) 5/14 · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung des Richters nach dem Landesrichtergesetz Sachsen-Anhalt.
  • BGH, Urt. v. 24.04.2025 – RiZ (R) 2/24 · Dienstgericht des Bundes

    Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: Weigerung zur amtsärztlichen Untersuchung; Zweifel an der Prozessfähigkeit

  • BGH, Urt. v. 20.07.2018 – RiZ (R) 1/18 · Dienstgericht des Bundes

    Dienstunfähigkeit eines Richters wegen affektiver Störungen

  • BGH, Urt. v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Ein Richter auf Lebenszeit im Landesdienst des Freistaats Sachsen kann nach § 71 DRiG, § 26 Abs. 1 BeamtStG, § 52 SächsBG gegen seinen Willen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate infolge Erkrankung keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll …

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