Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.09.2021 – RiZ (B) 2/21
- Spruchkörper
- Dienstgericht des Bundes
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Hessische Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main dem Antragsgegner vorläufig die Führung der Amtsgeschäfte untersagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: Dienstgerichtshof) zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit einer beim Dienstgerichtshof eingelegten Beschwerde. Der Dienstgerichtshof hat den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass gegen die Entscheidung des Dienstgerichtshofs kein Rechtsmittel statthaft sei, und die Beschwerde dem Dienstgericht des Bundes vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Entscheidungen des Dienstgerichtshofs über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte sind einer Anfechtung durch die Beschwerde zum Dienstgericht des Bundes entzogen, weil § 152 Abs. 1 VwGO nach §§ 83 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 68 Abs. 1 HRiG für Verfahren gemäß § 35 DRiG entsprechend gilt. Nach § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Oberverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz oder in erster Instanz entschieden hat. Das bedeutet bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung, dass die Entscheidung des hier als Rechtsmittelgericht tätig gewordenen Dienstgerichtshofs der Anfechtung durch Beschwerde nicht unterliegt (vgl. Dienstgericht des Bundes, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 RiZ(B) 7/13, juris Rn. 6; vom 30. April 1979 AR(Ri) 1/79, juris Rn. 4; vom 8. Juni 1967 AR(Ri) 2/67, BGHZ 48, 76 [juris Rn. 3]; jeweils m.w.N.).
Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus §§ 79 Abs. 2, 78 Nr. 3 DRiG, die allein die Revision gegen ein dienstgerichtliches Urteil, nicht die Beschwerde gegen einen Beschluss des Dienstgerichtshofs betreffen, oder aus anderen Vorschriften (Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 3. Dezember 2013 aaO Rn. 7 f. m.w.N.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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