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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 18 DRiG – Nichtigkeit der Ernennung

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  • 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder
  • 2. (weggefallen)
  • 3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 DRiG verweisen

  • § 35 DRiG – Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte

Rechtsprechung zu § 18 DRiG

Eine Entscheidung zitiert § 18 DRiG.

  • BVerwG, Beschl. v. 22.08.2013 – 2 AV 5/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Normenkontrollantrag eines Bürgers gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts (wegen angeblicher Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der tatsächlichen Besetzung des Gerichts) kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist und erkennbar zweckwidrig (nach mehrfacher Ablehnung von …

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