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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 17a DRiG – Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 17a DRiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17a DRiG? Zitiere den Wortlaut.“

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