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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 197 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. Die Schöffen stimmen vor den Richtern. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 197 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 197 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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