Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 61 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann.

(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.

Rechtsprechung zu § 61 SGG

4 Entscheidungen zitieren § 61 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 02.06.2010 – 1 BvR 448/06 · 1. Senat 3. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren - hier: Beschwerdeentscheidung unter Berücksichtigung eines Berichtigungsbeschlusses ohne Abwarten der insoweit laufenden Rechtsmittelfrist

  • BSG, Beschl. v. 25.01.2011 – B 5 R 261/10 B · 5. Senat

    Leitsatz: Unterbleibt in der mündlichen Verhandlung die Darstellung des Sachverhalts, so liegt auch dann ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn die ehrenamtlichen Richter vorab über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sind und die anwesenden Beteiligten auf den Sachvortrag verzichten (Fortführung der Rechtsprechung des BSG vom 23.11.1965 - 11 RA 368/65, vom 27.2.1964 - 12 RJ 254/63 = SozR Nr 5 …
  • BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 – 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und die Modalitäten des Zugangs entscheidet, wer über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Erst nach Eröffnung der allgemeinen Zugänglichkeit kann der …
  • BSG, Beschl. v. 29.12.2010 – B 11 AL 82/10 B · 11. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes

Weitere Entscheidungen zu § 61 SGG suchen