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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 87 EnWG – Nichtzulassungsbeschwerde

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 EnWG verweisen

  • § 51 EnWG – Monitoring der Versorgungssicherheit
  • § 107 EnWG – Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof

Rechtsprechung zu § 87 EnWG

45 Entscheidungen zitieren § 87 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 57/20 · Kartellsenat

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Beschränkung der Beschwerde auf Kostenentscheidung

  • BGH, Beschl. v. 12.11.2013 – EnVZ 11/13 · Kartellsenat

    Energieversorgung: Begriff der Kundenanlage

  • BGH, Beschl. v. 18.04.2023 – EnVZ 30/20 · Kartellsenat

    Interne Rechnungslegung bei einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen

  • BGH, Beschl. v. 14.01.2025 – EnVZ 6/23 · Kartellsenat

    (Anforderungen an Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG)

  • BGH, Beschl. v. 14.01.2025 – EnVZ 9/23 · Kartellsenat

    (Zulassung der Rechtsbeschwerde: Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG)

  • BGH, Beschl. v. 13.07.2026 – EnVR 20/23 · Kartellsenat

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