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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 79 EnWG – Beteiligte am Beschwerdeverfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt

  • 1. der Beschwerdeführer,
  • 2. die Regulierungsbehörde,
  • 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Landesregulierungsbehörde, ist auch die Bundesnetzagentur an dem Verfahren beteiligt.

(3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, zu der der Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mehrheitlich eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, so ist auch der Länderausschuss, vertreten durch den Vorsitz, am Beschwerdeverfahren beteiligt. Der Vorsitz des Länderausschusses kann sich durch ein anderes Mitglied des Länderausschusses vertreten lassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 79 EnWG verweisen

Rechtsprechung zu § 79 EnWG

7 Entscheidungen zitieren § 79 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 12.11.2019 – EnVR 66/18 · Kartellsenat

    Leitsatz: Netze BW Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der nach Bundesrecht zuständigen Bundesnetzagentur, ist eine Landesregulierungsbehörde nicht nach § 79 Abs. 2 EnWG am Verfahren beteiligt.
  • BGH, Beschl. v. 14.09.2022 – EnVR 77/20 · Kartellsenat

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Gehörsrüge bei fehlendem Hinweis auf beabsichtigte Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

  • BGH, Beschl. v. 14.10.2008 – EnVR 79/07 · Kartellsenat

  • BGH, Beschl. v. 12.05.2026 – EnVR 55/21 · Kartellsenat

  • BGH, Beschl. v. 14.09.2022 – EnVR 78/20 · Kartellsenat

  • BGH, Beschl. v. 14.09.2022 – EnVR 79/20 · Kartellsenat

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