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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 80 EnWG – Anwaltszwang

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 80 EnWG verweisen

  • § 51 EnWG – Monitoring der Versorgungssicherheit
  • § 85a EnWG – Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen
  • § 87 EnWG – Nichtzulassungsbeschwerde
  • § 88 EnWG – Beschwerdeberechtigte, Form und Frist

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