Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.
EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 80 EnWG – Anwaltszwang
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 80 EnWG verweisen
- § 51 EnWG – Monitoring der Versorgungssicherheit
- § 85a EnWG – Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen
- § 87 EnWG – Nichtzulassungsbeschwerde
- § 88 EnWG – Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 80 EnWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 80 EnWG? Zitiere den Wortlaut.“