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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 78 EnWG – Frist und Form

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde.

(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten

  • 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
  • 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

§ 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78 EnWG verweisen

  • § 51 EnWG – Monitoring der Versorgungssicherheit
  • § 75 EnWG – Zulässigkeit, Zuständigkeit
  • § 85a EnWG – Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen
  • § 87 EnWG – Nichtzulassungsbeschwerde
  • § 88 EnWG – Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
  • § 91 EnWG – Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 78 EnWG

Eine Entscheidung zitiert § 78 EnWG.

  • BGH, Beschl. v. 29.09.2009 – EnVR 14/09 · Kartellsenat

    Leitsatz: Verwaiste Lieferstellen GasNVZ § 42 Abs. 7 Nr. 4 Die Bundesnetzagentur ist befugt, bei der Festlegung einheitlicher, beim Wechsel des Gaslieferanten anzuwendenden Geschäftsprozesse und Datenformate einen Prozessschritt vorzuschreiben, nach dem eine Entnahmestelle, die keinem anderen Lieferanten zugeordnet werden kann, vom Netzbetreiber unabhängig davon dem Grundversorger zugeordnet wird, ob an …

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