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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 77 EnWG – Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.

(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn

  • 1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
  • 2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder
  • 3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.

(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 77 EnWG verweisen

Rechtsprechung zu § 77 EnWG

6 Entscheidungen zitieren § 77 EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 09.11.2010 – EnVR 1/10 · Kartellsenat

    Leitsatz: Bahnstromfernleitungen Das Bahnstromnetz unterliegt der Regulierung nach dem Energiewirtschaftsgesetz.
  • BGH, Beschl. v. 18.12.2024 – EnVR 23/24 · Kartellsenat

    Leitsatz: Für den Erlass einer vorläufigen Anordnung ist das Beschwerdegericht auch dann zuständig, wenn die Hauptsache bereits in der Rechtsbeschwerdeinstanz anhängig ist.
  • BGH, Beschl. v. 10.09.2024 – EnVR 75/23 · Kartellsenat

    Leitsatz: Rückerstattungsanordnung Die Bundesnetzagentur darf einen Energielieferanten verpflichten, eine wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG unwirksame Preiserhöhung rückabzuwickeln.
  • BGH, Beschl. v. 10.09.2024 – EnVR 76/23 · Kartellsenat

  • BGH, Beschl. v. 11.01.2022 – EnVR 69/21 · Kartellsenat

    Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem: Änderung der genehmigten Modalitäten für Regelreserveanbieter durch die Bundesnetzagentur

  • BGH, Beschl. v. 29.11.2021 – EnVR 69/21 · Kartellsenat

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Antrag auf Erlass einer prozessualen Zwischenverfügung zur erneuten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eines Anbieters von Kraftwerkskapazitäten auf dem Regelarbeitsmarkt gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur über die …

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