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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 76 EnWG – Aufschiebende Wirkung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d getroffen wird.

(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

(3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76 EnWG verweisen

  • § 51 EnWG – Monitoring der Versorgungssicherheit
  • § 77 EnWG – Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
  • § 85a EnWG – Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen
  • § 88 EnWG – Beschwerdeberechtigte, Form und Frist

Rechtsprechung zu § 76 EnWG

6 Entscheidungen zitieren § 76 EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.12.2024 – EnVR 23/24 · Kartellsenat

    Leitsatz: Für den Erlass einer vorläufigen Anordnung ist das Beschwerdegericht auch dann zuständig, wenn die Hauptsache bereits in der Rechtsbeschwerdeinstanz anhängig ist.
  • BGH, Beschl. v. 16.12.2014 – EnVR 54/13 · Kartellsenat

    Leitsatz: Festlegung Tagesneuwerte II Ein Netzbetreiber muss sich die ihm gegenüber eingetretene Bestandskraft der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 17. Oktober 2007 über die nach § 6 Abs. 3 GasNEV aF bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anwendbaren Preisindizes (BK9-07/602-1) entgegenhalten lassen.
  • BGH, Beschl. v. 14.08.2008 – KVR 39/07 · Kartellsenat

    Leitsatz: Vattenfall EnWG § 23a Abs. 5 Satz 1 Mehrerlöse, die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er bis zur Genehmigung der Netznutzungsentgelte seine ursprünglichen Entgelte beibehalten hat, sind periodenübergreifend auszugleichen. StromNEV § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau sind bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StromNEV …
  • BGH, Beschl. v. 10.09.2024 – EnVR 75/23 · Kartellsenat

    Leitsatz: Rückerstattungsanordnung Die Bundesnetzagentur darf einen Energielieferanten verpflichten, eine wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG unwirksame Preiserhöhung rückabzuwickeln.
  • BGH, Beschl. v. 10.09.2024 – EnVR 76/23 · Kartellsenat

  • BGH, Beschl. v. 29.11.2021 – EnVR 69/21 · Kartellsenat

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Antrag auf Erlass einer prozessualen Zwischenverfügung zur erneuten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eines Anbieters von Kraftwerkskapazitäten auf dem Regelarbeitsmarkt gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur über die …

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