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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 8 EnWG – Eigentumsrechtliche Entflechtung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen.

(2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer des Transportnetzes zu sein. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über einen Betreiber eines Transportnetzes oder ein Transportnetz oder Rechte an einem Betreiber eines Transportnetzes oder einem Transportnetz auszuüben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über einen Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetz ausüben, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben. Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen ausüben, sind nicht berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Betreibers von Transportnetzen zu bestellen. Personen, die Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Unternehmens sind, das eine Funktion der Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe des Transportnetzbetreibers zu sein. Rechte im Sinne von Satz 2, 3 und 5 sind insbesondere:

  • 1. die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten, soweit dadurch wesentliche Minderheitsrechte vermittelt werden, insbesondere in den in § 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes geregelten oder vergleichbaren Bereichen,
  • 2. die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
  • 3. das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Transportnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Betreiber für die betreffenden Transportnetze tätig ist. Ein anderes Unternehmen darf nur dann Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, wenn es nach den Vorschriften dieses Abschnitts entflochten und zertifiziert wurde. Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen, materiellen, technischen und personellen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen.

(3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1 dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a, über die ein Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, an Unternehmen übermittelt werden, die eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, noch ein Personalübergang vom Transportnetzbetreiber zu diesen Unternehmen stattfinden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 EnWG verweisen

  • § 4 EnWG – Genehmigung des Netzbetriebs
  • § 4a EnWG – Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes
  • § 4b EnWG – Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten
  • § 4d EnWG – Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
  • § 6 EnWG – Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
  • § 6d EnWG – Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
  • § 9 EnWG – Unabhängiger Systembetreiber
  • § 13j EnWG – Festlegungskompetenzen
  • § 28a EnWG – Neue Infrastrukturen
  • § 28b EnWG – Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat
  • § 54 EnWG – Allgemeine Zuständigkeit
  • § 76 EnWG – Aufschiebende Wirkung

Rechtsprechung zu § 8 EnWG

7 Entscheidungen zitieren § 8 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 18.02.2021 – III R 8/19 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Findet bei einem integrierten Energieversorgungsunternehmen eine Entflechtung statt, aufgrund derer das Versorgungsnetz an eine andere Gesellschaft verpachtet wird, ist eine Gewerbesteuerzerlegung auf die Netzgemeinden im Hinblick auf die bei dem Energieversorgungsunternehmen verbliebenen Geschäftsbereiche nur dann vorzunehmen, wenn das Energieversorgungsunternehmen in den einzelnen …
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2016 – EnVR 51/14 · Kartellsenat

    Leitsatz: Karenzzeiten 1. Die für die zweite Führungsebene bestehenden Karenzzeitenregelungen in § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 EnWG verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. 2. § 10c Abs. 6 EnWG erfasst diejenigen Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und die …
  • BSG, Urt. v. 23.02.2011 – B 11 AL 14/10 R · 11. Senat

    Leitsatz: Ein Arbeitgeber kann Förderleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (juris: AltTZG 1996) nur beanspruchen, wenn er die frei werdende Stelle selbst wiederbesetzt. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Unternehmen Teile eines Konzerns sind.
  • BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 – 7 A 18/10 · 7. Senat

  • BVerwG, Gerichtsbescheid v. 21.09.2010 – 7 A 7/10 · 7. Senat

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung; Inanspruchnahme von bereits mit Leitungsrechten belasteten Grundstücken; Nachbarschutz

  • BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 – 7 VR 4/10, 7 VR 4/10 (7 A 7/10) · 7. Senat

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung; Inanspruchnahme von bereits mit Leitungsrechten belasteten Grundstücken; Nachbarschutz

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