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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 4 EnWG – Genehmigung des Netzbetriebs

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war.

(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 oder den §§ 8 bis 10 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde.

(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 EnWG verweisen

  • § 3 EnWG – Begriffsbestimmungen
  • § 55 EnWG – Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde
  • § 95 EnWG – Bußgeldvorschriften

Rechtsprechung zu § 4 EnWG

2 Entscheidungen zitieren § 4 EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 09.10.2012 – EnVR 86/10 · Kartellsenat

    Festlegung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz: Bestimmung des Ausgangsniveaus; Bereinigung des Effizienzwertes; Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors; Kostensteigerung bei der Beschaffung von Verlustenergie

  • BFH, Urt. v. 22.11.2011 – VII R 22/11 · 7. Senat

    Leitsatz: Im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG geht die dem übertragenden Rechtsträger nach § 9 Abs. 3 StromStG erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über, sondern erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.

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