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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 10 EnWG – Unabhängiger Transportnetzbetreiber

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:

  • 1. für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
  • 2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand.

Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein:

  • 1. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde,
  • 2. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber,
  • 3. die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie,
  • 4. die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur,
  • 5. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern.

(2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 109 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der in den Anhängen I und II zu der Richtlinie (EU) 2017/1132 in der Fassung vom 14. Juni 2017 zulässigen Rechtsform zu organisieren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 EnWG verweisen

  • § 4 EnWG – Genehmigung des Netzbetriebs
  • § 4a EnWG – Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes
  • § 4b EnWG – Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten
  • § 4d EnWG – Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
  • § 6 EnWG – Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
  • § 6d EnWG – Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
  • § 8 EnWG – Eigentumsrechtliche Entflechtung
  • § 10b EnWG – Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
  • § 28a EnWG – Neue Infrastrukturen
  • § 28b EnWG – Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat
  • § 28r EnWG – Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz
  • § 58 EnWG – Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
  • § 76 EnWG – Aufschiebende Wirkung
  • § 117a EnWG – Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang

Rechtsprechung zu § 10 EnWG

11 Entscheidungen zitieren § 10 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 15.07.2009 – VIII ZR 225/07 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer …
  • BGH, Urt. v. 19.11.2008 – VIII ZR 138/07 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Allgemeine Tarife eines Gasversorgers im Sinne von § 10 EnWG 1998, § 4 AVBGasV unterliegen, soweit sie Gegenstand einer vertraglichen Einigung zwischen dem Versorger und dem Kunden geworden sind, nicht einer umfassenden gerichtlichen Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB. Die Analogie würde der Entscheidung des Gesetzgebers zuwiderlaufen, von einer staatlichen …
  • BGH, Urt. v. 09.02.2011 – VIII ZR 295/09 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich auf das gesetzliche Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV nicht unmittelbar stützen, wenn es mit dem Kunden aus dessen Sicht einen Sonderkundenvertrag zu Sondertarifen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit und damit von vornherein außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs der AVBGasV abgeschlossen hat. Das gilt auch, wenn das Versorgungsunternehmen …
  • BGH, Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 246/08 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bzw. für die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 …
  • BGH, Urt. v. 15.07.2009 – VIII ZR 56/08 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: a) § 5 Abs. 2 GasGVV erkennt dem Gasgrundversorger ebenso wie die Vorläuferregelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu. b) Eine Preisanpassungsklausel, die das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Erdgassondervertrag übernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzlichen Regelung des …
  • BGH, Urt. v. 13.06.2007 – VIII ZR 36/06 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. b) Die gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB wird durch den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 19 Abs. 4 Nr. 4, § 33 GWB nicht verdrängt. c) Die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des …

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