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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 6d EnWG – Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6d EnWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6d EnWG? Zitiere den Wortlaut.“

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