Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.
EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 6d EnWG – Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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